BkrFQG – Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

BERUFSKRAFTFAHRER-QUALIFIZIERUNG

Zusätzlich zum jeweiligen Führerschein muss der Fahrer bei Fahrten im gewerblichen Güterkraft– oder Personenverkehr, einen Nachweis über die Grundqualifikation bzw. über eine Weiterbildung führen.

 

Folge:

Ab dem 10. September 2008 / 2009 muss jeder Fahrerlaubnis-Neuerwerber für eine gewerbliche Nutzung des Führerscheins eine Grundqualifikation nachweisen. Dies erfolgt alternativ durch:

 

1. Berufsausbildung

» Berufskraftfahrer

» Fachkraft im Fahrbetrieb

» weitere staatlich anerkannte Ausbildungsberufe

 

2. Grundqualifikation

» Prüfung vor der IHK (Theorie und Praxis)

» Lehrgang nicht erforderlich

» Vorraussetzung Fahrerlaubnis

 

3. Beschleunigte Grundqualifikation

» Prüfung vor der IHK (nur Theorie)

» Lehrgang mit 140 Zeitstunden (188 UE einschl. 13 Fahrstunden) vorgeschrieben

» Fahrerlaubnis nicht erforderlich

 

  

BESITZSTAND:

Nachweis über Grundqualifikation ist nicht erforderlich, wenn

» Fahrerlaubnis Bus-Klasse D1, D, D1E, DE vor dem 10.09.2008

» Fahrerlaubnis Lkw-Klasse C1, C, C1E, CE vor dem 10.09.2009

erworben wurde.

 

 

AUSNAHMEN:

 

Kraftfahrzeuge

» bis 45 km/h bbH

» Bundeswehr

» NATO-Staaten

» Polizei des Bundes und der Länder

» Zolldienst

» Zivil– und Katastrophenschutz

» Feuerwehr

» zur Notfallrettung der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste

 

Fahrten:

» im Rahmen der technischen Entwicklung oder Untersuchung

» zu Reparatur- oder Wartungszwecken

» im BE– Verfahren, bei HA oder AU

» mit neuen oder Umgebauten noch nicht in Betrieb genommenen Fz

» zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, dass der Fahrer zur Ausübung des Berufes verwendet, sofern es sich beim Führen des Kfz nicht um die Hauptbeschäftigung handelt (Handwerkerregelung)